Kreismarschall
Das Amt des Kreismarschalls wird im Baltischen Rechtswörterbuch [1] so beschrieben:
Kreismarschall
1. In Livland nur in der Geltungszeit der russischen Adelsordnung 1786 bis 1796, Repräsentant des gesamten im Kreis ansässigen Adels, zusammen mit dem Adelsmarschall. Tobien, Ritterschaft II 25.
2. In Kurland ritterschaftliche Repräsentanten einer Hauptmannschaft, zu denen drei von der Deputiertenkammer gewählte "residierende" Kreismarschälle traten. Zusammen mit dem Landesbevollmächtigten, dem --> Obereinnehmer und dem --> Ritterschaftssekretär bildeten sie "den" Ritterschaftskomitee. Der K. führte in den Kreisversammlungen den Vorsitz, vollzog die Anordnungen des Ritterschaftskomitees, war später auch Präses der Kreiswehrpflichtskommission und der Kreis-Einschätzungskommission für Güter und Wälder. Das Amt bestand seit 1796 (anfangs --> Oberhauptmannschaftsbevollmächtigter) und endete 1920 mit der Aufhebung der Ritterschaft. In Unterscheidung zu den in Mitau residierenden K.en wurden die in ihrem Kreise tätigen anfangs "örtliche" K.e genannt; diese Bezeichnung kam seit 1866 außer Gebrauch. Auch die "residierenden" K.e wurden vom Landtag auf Vorschlag der Kirchspiele auf drei Jahregewählt. Sie mußten ständig in Mitau erreichbar sein und an den Sitzungen des Ritterschaftskomitees teilnehmen. Einer der drei. K.e war zugleich stellvertretender Landesbevollmächtigter. Von 1814, als das Amt der K. geschaffen wurde, bis 1819 gab es, entsprechend den vier Oberhauptmannschaften, vier K.e, sodann für die hinzugekommene --> Oberhauptmannschaft Hasenpoth einen fünften. Von ihnen mußten stets drei in Mitau anwesend sein. 1865 wurde die Zahl der residierenden K.e auf drei verringert. Wittram 120 f.; Ungern 39; BPR II §§ 498, 503, 768 ff., 786f; Kurl. LandtagsO 1897 §§ 180 ff., 190 ff., 205 f.