Ritterschaftssekretär

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Dr. A. Senning beschreibt das Amt so:

Der R. ist Mitglied des Ritterschaftskomités. Er wird auf Lebenszeit, vom Landtag, aus dem indigenen Adel gewählt und erhält ein Gehalt.Dem R. untersteht die Ritterschaftskanzlei, bestehend aus dem Archivar, zwei Aktuaren und mehreren Schreibern.

Er hat die Leitung der Kanzleigeschäfte, hat die Protokolle zu führen und alle Ausfertigungen zu verfassen.

Assignationen auf die Ritterschaftskasse muss er contrasignieren.

Im Ritterschaftskomité hat er eine beratende Stimme. Am Landtage nimmt er teil, stellt zu Beginn die Präsenz der Landboten fest, führt das Landtagsprotokoll, hat die Beschüsse zu redigieren und hat bei allen Beratungen ein votum consultativum.

Schon 1744 wurde auf dem Landtage gesagt, dass "ein Landschaftssecretair dem Vaterlande sehr notwendig sei".

1776 wurde dann Otto Hermann von der Howen der erste R. Aber erst seit Beginn der russischen Zeit, seit dem Bestehen des Ritterschaftskomités, hatte der R. die oben genannte Position, die vollen Rechte und Pflichten.