Oberhofgericht
Oberhofgericht dazu das Baltische Rechtswörterbuch:
Im Herzogtum Kurland bildeten die vier -->Oberräte mit den beiden Assessoren nicht nur die Regierung des Landes, sondern auch das --> Hofgericht als oberstes Gericht in Zivil- und Strafsachen, ferner unter Hinzuziehung des Superintendenten und der Pröpste oder anderer Geistlichen das --> Konsistorialgericht. Seit 1795 wurde ersteres Oberhofgericht genannt. Die Oberräte wurden vom Herzog aus dem besitzlichen Adel, in der Folge aus den Oberhauptleuten (--> Oberhauptmann) ernannt. Die Assessoren konnten bürgerlich, mußten aber Doctores juris sein. Die Angliederung an Rußland änderte zwar die Verwaltung, jedoch hinsichtlich des O. nichts. 1835 wurde der Ernennungsmodus geändert: Bei Ausscheiden eines Rates rückten die Dienstjüngeren auf. Die so freiwerdende Stelle des jüngsten Rates wurde aus den Oberhauptleuten besetzt. 1840 erhielt das O. einen Präsidenten, der ebenfalls aus den Oberhauptleuten vom Kaiser ernannt wurde. Die Geschäftsstelle wurde von zwei Obersekretären geleitet. Ferner waren fünf Kanzleisekretäre vorhanden. Das O. war Berufungsinstanz des --> Oberhauptmannsgericht, Erste Instanz für Strafsachen Adliger und Amtsvergehen, Prozesse gegen die Ritterschaft, Urheberrechtssachen und adlige Konkurse. FR 1617 § l; Bunge, Geschichte 281; BPR I § 1282 ff.
Amtsträger
?? Magnus Carl Ernst von der Howen und sein Sohn
1861 - 1868 Johann August Carl Baron von der Howen