Mannrichter

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Das Baltische Rechtswörterbuch schreibt:

Mannrichter

1.Estland: Vorsitzender eines --> Manngerichts. Die drei Mannrichter mit ihren sechs Assessoren waren zugleich Mitglieder beim --> Niederland- und Landwaisengericht, der Harrische M. vertrat auch den --> Ritterschaftshauptmann als Vorsitzender dieses Gerichts. BPR I § 892, 904.


2. Kurland und Pilten: Noch in herzoglicher Zeit gab es in jeder Hauptmannschaft einen Mannrichter, der vom Adel gewählt und vom Herzog oder (in Pilten) vom König bestätigt wurde. Ihm oblag die Urteilsvollstreckung und die Aufsicht über Wege und Brücken. 1812 wurde das Amt in Kurland aufgehoben und die Obliegenheiten dem --> Hauptmannsgericht übertragen. In Pilten, wo der Mannrichter mit zwei Beisitzern amtierte, erfolgte die Aufhebung 1817 bei der Vereinigung mit Kurland.


Manngericht

Im Mittelalter gab es von den Landesherren ernannte --> Mannrichter, die mit Urteilsfinder und Schöffen Gericht hielten. Sie wurden in Estland bis zur Justizreform von 1889 beibehalten, wiewohl Zuständigkeit, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichts sich im Laufe der Zeit gewandelt hatten. In russischer Zeit bestanden die Manngerichte aus einem Mannrichter und zwei Assessoren (--> Assessor). Sie tagten nicht in ihrem Bezirk, sondern sämtlich auf dem Revaler Dom im Ritterhaus und zwar zu gleicher Zeit mit dem --> Oberlandgericht, das dann sofort als Berufungsinstanz angerufen werden konnte. Die Mannrichter waren ehrenamtlich tätig; sie mußten immatrikulierte Adlige sein und wurden von der Ritterschaft auf drei Jahre gewählt. Eine juristische Ausbildung war nicht erforderlich. Der Mangel wurde dadurch ausgeglichen, daß der lebenslänglich angestellte --> Sekretär rechtskundig sein mußte. In Strafsachen war das M. Prozeß- und Vollstreckungsgericht seines Kreises, in Zivilsachen zuständig für alle Einwohner weltlichen Standes, ausgenommen die vor die Bauernbehörden kompetierenden Sachen. BPR I § 917 ff.; R-S II 16 f., 23 f; Oswald Schmidt, Das Verfahren vor dem M. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zur Zeit der bischöflichen und Ordensherrschaft, Dorpat 1865.II 69 ff., 74; Ziegenhorn §§ 551 f.; Bunge, Geschichte 282 f., 311.