Kanzler: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Kanzler'''
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Einer der vier --> [[Oberrat|Oberräte]] in Kurland. In herzoglicher Zeit übte er auch die seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus; nach der Angliederung des Herzogtums an Rußland 1795 war er lediglich noch Mitglied am --> Oberhofgericht.  
Einer der vier [[Oberrat|Oberräte]] in Kurland. In herzoglicher Zeit übte er auch die seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus; nach der Angliederung des Herzogtums an Rußland 1795 war er lediglich noch Mitglied am [[Oberhofgericht]].  


Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein.
Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein.
BPR I § 1282; FR 1617 § l.
BPR I § 1282; FR 1617 § l.
==Amtsinhaber==
1758 - 1759  [[Otto Christopher von der Howen (1699 - 1755)]]
1842 - 1843  [[ Magnus Carl Ernst von der Howen]]
1860 - 1861  [[Johann August Carl Baron von der Howen]]
[[Kategorie:Ämter]]

Aktuelle Version vom 29. Januar 2021, 18:37 Uhr

Der Baltische Rechtswörterbuch schreibt:

Kanzler

Einer der vier Oberräte in Kurland. In herzoglicher Zeit übte er auch die seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus; nach der Angliederung des Herzogtums an Rußland 1795 war er lediglich noch Mitglied am Oberhofgericht.

Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein. BPR I § 1282; FR 1617 § l.

Amtsinhaber

1758 - 1759 Otto Christopher von der Howen (1699 - 1755)

1842 - 1843 Magnus Carl Ernst von der Howen

1860 - 1861 Johann August Carl Baron von der Howen