Landmarschall: Unterschied zwischen den Versionen

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l. Livland
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Vertreter der Ritterschaft, auf dem Landtag gewählt. Er mußte immatrikulierter adliger Rittergutsbesitzer sein. Als Zeichen seiner Amtswürde führte er bei feierlichen Anlässen wie auf dem --> Landtag einen silbernen Stab. Er präsidierte auf dem Landtag. Zwischen den Landtagen mußte er mit dem residierenden --> Landrat Verbindung halten, notfalls einen --> Adelskonvent einberufen. Seine Stellung entsprach dem estländischen --> Ritterschaftshauptmann und dem kurländischen Landesbevollmächtigten (--> Landesbevollmächtigter). Er revidierte die Pferdepoststationen und die Ritterschaftskasse. Seine wichtigste Funktion war die Vertretung der Landesinteressen bei den Regierungsstellen. Er besaß das Recht der "direkten Supplik" beim Kaiser.
Vertreter der Ritterschaft, auf dem Landtag gewählt. Er mußte immatrikulierter adliger Rittergutsbesitzer sein. Als Zeichen seiner Amtswürde führte er bei feierlichen Anlässen wie auf dem --> Landtag einen silbernen Stab. Er präsidierte auf dem Landtag. Zwischen den Landtagen mußte er mit dem residierenden --> Landrat Verbindung halten, notfalls einen --> Adelskonvent einberufen. Seine Stellung entsprach dem estländischen --> Ritterschaftshauptmann und dem kurländischen [[Landesbevollmächtigter|Landesbevollmächtigten]]. Er revidierte die Pferdepoststationen und die Ritterschaftskasse. Seine wichtigste Funktion war die Vertretung der Landesinteressen bei den Regierungsstellen. Er besaß das Recht der "direkten Supplik" beim Kaiser.
BPR §§ 89 f., 596 ff; Svod zak. IX § 104; Tobien, Ritterschaft I 34 ff.; Tobien, Agrargesetzgebung I 34; Krusenstjern 25 ff.; Ungern 14.
BPR §§ 89 f., 596 ff; Svod zak. IX § 104; Tobien, Ritterschaft I 34 ff.; Tobien, Agrargesetzgebung I 34; Krusenstjern 25 ff.; Ungern 14.


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Vertreter der Ritterschaft, mit den gleichen Funktionen wie der Landmarschall in Livland.
Vertreter der Ritterschaft, mit den gleichen Funktionen wie der Landmarschall in Livland.
BPR II § 703.
BPR II § 703.
==Amtsträger==
1746 - 1748  [[Otto Christopher von der Howen (1699 - 1775)]]
1786 - 1786  [[Otto Hermann von der Howen 1740]]  vom 6. November bis 22. Dezember 1786
1840 - 1842  [[Magnus Carl Ernst von der Howen]]
1856 - 1859  [[Johann August Carl Baron von der Howen]]
[[Kategorie:Ämter]]

Aktuelle Version vom 29. Januar 2021, 19:06 Uhr

Das Amt des Landmarschalls wird im Baltischen Rechtswörterbuch [1] so beschrieben:

Landmarschall

l. Livland

Vertreter der Ritterschaft, auf dem Landtag gewählt. Er mußte immatrikulierter adliger Rittergutsbesitzer sein. Als Zeichen seiner Amtswürde führte er bei feierlichen Anlässen wie auf dem --> Landtag einen silbernen Stab. Er präsidierte auf dem Landtag. Zwischen den Landtagen mußte er mit dem residierenden --> Landrat Verbindung halten, notfalls einen --> Adelskonvent einberufen. Seine Stellung entsprach dem estländischen --> Ritterschaftshauptmann und dem kurländischen Landesbevollmächtigten. Er revidierte die Pferdepoststationen und die Ritterschaftskasse. Seine wichtigste Funktion war die Vertretung der Landesinteressen bei den Regierungsstellen. Er besaß das Recht der "direkten Supplik" beim Kaiser. BPR §§ 89 f., 596 ff; Svod zak. IX § 104; Tobien, Ritterschaft I 34 ff.; Tobien, Agrargesetzgebung I 34; Krusenstjern 25 ff.; Ungern 14.

2. Oesel

Vertreter der Ritterschaft, mit den gleichen Funktionen wie der Landmarschall in Livland. BPR II § 703.

Amtsträger

1746 - 1748 Otto Christopher von der Howen (1699 - 1775)

1786 - 1786 Otto Hermann von der Howen 1740 vom 6. November bis 22. Dezember 1786

1840 - 1842 Magnus Carl Ernst von der Howen

1856 - 1859 Johann August Carl Baron von der Howen