Landmarschall

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Das Amt des Landmarschalls wird im Baltischen Rechtswörterbuch [1] so beschrieben:

Landmarschall

l. Livland

Vertreter der Ritterschaft, auf dem Landtag gewählt. Er mußte immatrikulierter adliger Rittergutsbesitzer sein. Als Zeichen seiner Amtswürde führte er bei feierlichen Anlässen wie auf dem --> Landtag einen silbernen Stab. Er präsidierte auf dem Landtag. Zwischen den Landtagen mußte er mit dem residierenden --> Landrat Verbindung halten, notfalls einen --> Adelskonvent einberufen. Seine Stellung entsprach dem estländischen --> Ritterschaftshauptmann und dem kurländischen Landesbevollmächtigten. Er revidierte die Pferdepoststationen und die Ritterschaftskasse. Seine wichtigste Funktion war die Vertretung der Landesinteressen bei den Regierungsstellen. Er besaß das Recht der "direkten Supplik" beim Kaiser. BPR §§ 89 f., 596 ff; Svod zak. IX § 104; Tobien, Ritterschaft I 34 ff.; Tobien, Agrargesetzgebung I 34; Krusenstjern 25 ff.; Ungern 14.

2. Oesel

Vertreter der Ritterschaft, mit den gleichen Funktionen wie der Landmarschall in Livland. BPR II § 703.

Amtsträger

1746 - 1748 Otto Christopher von der Howen (1699 - 1755)