Kanzler

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Der Baltische Rechtswörterbuch schreibt:

Kanzler

Einer der vier --> Oberräte in Kurland. In herzoglicher Zeit übte er auch die seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus; nach der Angliederung des Herzogtums an Rußland 1795 war er lediglich noch Mitglied am --> Oberhofgericht.

Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein. BPR I § 1282; FR 1617 § l.