Kanzler
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Der Baltische Rechtswörterbuch schreibt:
Kanzler
Einer der vier --> Oberräte in Kurland. In herzoglicher Zeit übte er auch die seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus; nach der Angliederung des Herzogtums an Rußland 1795 war er lediglich noch Mitglied am --> Oberhofgericht.
Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein. BPR I § 1282; FR 1617 § l.