Kanzler: Unterschied zwischen den Versionen
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Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein. | Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein. | ||
BPR I § 1282; FR 1617 § l. | BPR I § 1282; FR 1617 § l. | ||
Version vom 19. April 2020, 18:11 Uhr
Der Baltische Rechtswörterbuch schreibt:
Kanzler
Einer der vier --> Oberräte in Kurland. In herzoglicher Zeit übte er auch die seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus; nach der Angliederung des Herzogtums an Rußland 1795 war er lediglich noch Mitglied am --> Oberhofgericht.
Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein. BPR I § 1282; FR 1617 § l.