Kanzler: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Kanzler'''
'''Kanzler'''


Einer der vier --> Oberräte in Kurland. In herzoglicher Zeit übte er auch die seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus; nach der Angliederung des Herzogtums an Rußland 1795 war er lediglich noch Mitglied am --> Oberhofgericht.  
Einer der vier --> [[Oberrat|Oberräte]] in Kurland. In herzoglicher Zeit übte er auch die seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus; nach der Angliederung des Herzogtums an Rußland 1795 war er lediglich noch Mitglied am --> Oberhofgericht.  


Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein.
Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein.
BPR I § 1282; FR 1617 § l.
BPR I § 1282; FR 1617 § l.

Version vom 19. April 2020, 18:11 Uhr

Der Baltische Rechtswörterbuch schreibt:

Kanzler

Einer der vier --> Oberräte in Kurland. In herzoglicher Zeit übte er auch die seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus; nach der Angliederung des Herzogtums an Rußland 1795 war er lediglich noch Mitglied am --> Oberhofgericht.

Er sollte ein vir doctus und mußte besitzlicher kurländischer Edelmann sein. BPR I § 1282; FR 1617 § l.